Dies betrifft indes nicht nur den Strafund Zivilkläger, sondern ebenso J.________ und I.________, welche er mehrfach für seine Verfehlungen verantwortlich gemacht hat. Er habe nur aufgrund ihres Verhaltens fahren müssen und sei wegen ihnen dabei erwischt worden. Auf I.________ könne er sich beispielsweise nicht verlassen, das sei ein «Laueri» (pag. 893 Z. 365 f.). Zur Körperverletzung am 21. Juni 2019 sei es gekommen, weil er J.________ und den Straf- und Zivilkläger wegen ihrer «louereie, zytverluschte und stress», welche letztlich zur Anhaltung durch die Polizei geführt hätten, «zämägschisse» habe. Er habe sie beide gefragt, wie sie eigentlich erzogen worden seien (pag. 400 Z. 109