Z. 9 ff.). Dieses überhebliche Verhaltensmuster lässt sich auch in seinen zur Sache gemachten Aussagen erkennen: Der Beschuldigte machte bis zuletzt andere Leute für sein Verhalten verantwortlich und versuchte sein eigenes Verhalten zu beschönigen. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend machte, wird stark der Anschein erweckt, «dass der Beschuldigte bemüht war, mit seiner abwertenden Kritik an der Person des Privatklägers dessen generelle Glaubwürdigkeit zu untergraben, diesen als Lügner darzustellen» (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1746 f.). Dies betrifft indes nicht nur den Strafund Zivilkläger, sondern ebenso J.___