Diese Aussage widerspricht ebenfalls der Homepage des T.________(Fussballverein). Schliesslich bestritt er auf Vorhalt des rechtskräftigen Strafbefehls vom 6. Dezember 2022, mit welchem er im Nachgang an den Velounfall am Tag der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung und gestützt auf die laborchemischen Befunde u.a. des Kokainkonsums schuldig gesprochen wurde, Kokain konsumiert zu haben. Das sei nicht möglich (pag. 2056 Z. 36 ff. sowie pag. 2057 Z. 11 ff.). Der Beschuldigte hat keine einzige seiner Behauptungen belegt; ebenso wenig lassen sie sich mittels Internet-Recherche verifizieren.