Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die einzelnen Delikte sorgfältig gewürdigt und grossmehrheitlich als unglaubhaft taxiert. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte bereits bei den Fragen zu seiner Person Einblicke in seine generelle Glaubwürdigkeit gewähren. So führte er beispielsweise auf Frage nach seiner Arbeitstätigkeit aus, er führe gemeinsam mit einem Freund (I.________) eine Einzelfirma im Bereich Internetmarketing namens K.________ (Firma) (pag. 2051 Z. 29). Ein Teil davon betreffe das Eventmanagement. Neben diversen Geschäftspartnern wie L._______