317 Z. 173 ff.). Der Straf- und Zivilkläger hätte somit den ganzen «Komplott» gegen den Beschuldigten, welchen dieser geltend macht, bereits vor oder zumindest unmittelbar nach dem Vorfall vom 21. Juni 2019 ausführlich planen müssen. Dem Straf- und Zivilkläger kommt nach dem Gesagten eine hohe Glaubwürdigkeit zu. 6.2 Beschuldigter sowie die Beziehung zum Straf- und Zivilkläger Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die einzelnen Delikte sorgfältig gewürdigt und grossmehrheitlich als unglaubhaft taxiert.