Diese Schilderung spiegelt sich eindrücklich in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers wieder. Seine Aussagen vor dem 21. Juni 2019 sind karg, widersprüchlich und darauf bedacht, den Beschuldigten zu entlasten. Seine Aussagen nach dem Vorfall sind ausführlich, detailliert und konstant. Soweit vorhanden, decken sie sich – im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten, J.________ und I.________ – zudem mit den objektiven Beweismitteln. Es kann hierfür beispielhaft auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz zur versuchten schweren Körperverletzung verwiesen werden (S. 14 ff. der Urteilsbegründung, pag. 1744 ff.).