Als er über die Beziehung zum Beschuldigten sprach und über seine Angst vor ihm, fing er beispielsweise an zu weinen (pag. 1945 Z. 26 ff.), ebenso, als er über die Hilfsbereitschaft seiner Familie nach dem Vorfall sprach (pag. 1947 Z. 39 ff.). Die Verteidigung sprach den Aussagen des Straf- und Zivilklägers wiederholt die Glaubhaftigkeit ab. Als Hauptargument brachte sie vor, dessen Aussagen vor und nach dem 21. Juni 2019 würden sich diametral widersprechen. Die Feststellung der Verteidigung ist zwar zutreffend, entstammt aber auch einem offensichtlichen und nachvollziehbaren Grund: