Die Kammer hat den Straf- und Zivilkläger als introvertiert, unsicher und fast schon verschüchtert sowie in seinen Aussagen reflektiert wahrgenommen. Dass ihn der Vorfall noch beschäftigte, wie er gleich zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll gab (pag. 1939 Z. 17 ff.), war spürbar. Er verhielt sich ruhig und beantwortete die Fragen mit Bedacht. Seine Schilderungen enthielten viele Gedankengänge und Emotionen, welche vereinzelt auch körperlich zum Ausdruck kamen. Als er über die Beziehung zum Beschuldigten sprach und über seine Angst vor ihm, fing er beispielsweise an zu weinen (pag.