904 Z. 39) und «gross schnurre» (pag. 1578 Z. 14), sowie ein «Arschloch» und ein «falscher Hund» sei, welcher keine Freunde mehr habe (pag. 893 Z. 370 und 389). Oberinstanzlich bezeichnete er den Straf- und Zivilkläger wiederum als hinterhältig und egoistisch (pag. 2063 Z. 32 f.). Die Kammer konnte sich im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein eigenes Bild vom Straf- und Zivilkläger machen. Dieses Bild entspricht nicht ansatzweise der Beschreibung durch den Beschuldigten. Die Kammer hat den Straf- und Zivilkläger als introvertiert, unsicher und fast schon verschüchtert sowie in seinen Aussagen reflektiert wahrgenommen.