und J.________ vor. Es gilt unter den gegebenen Umständen, bereits vorab Ausführungen zur generellen Glaubwürdigkeit der genannten Personen respektive zur generellen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. 6.1 Straf- und Zivilkläger Der Beschuldigte charakterisierte den Straf- und Zivilkläger im Laufe des Verfahrens mehrfach als Lügner (z.B. pag. 904 Z. 38) und unter anderem als einen «hinterhältigen, linken, falschen Siech», eine tickende Zeitbombe (pag. 1578 Z. 33), der grossspurig erzähle wer er sei (pag. 893 Z. 371 f.), zu viel Unnötiges rede (pag. 904 Z. 39) und «gross schnurre» (pag.