Zunächst fällt ganz allgemein auf, dass der Beschuldigte nur diejenigen Verfehlungen zugibt, die durch objektive Beweismittel belegt sind. Hingegen bestreitet er sämtliche Vorwürfe, welche sich auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers stützen. Den Aussagen des Straf- und Zivilklägers kommt folglich a priori eine grosse Bedeutung zu. Nebst diesen Aussagen liegen als subjektive Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie in Bezug auf vereinzelte Sachverhalte diejenigen von I.________ und J.________ vor.