13 Vorinstanz habe den Beschuldigten als unglaubwürdig taxiert, obwohl die wenigen objektiven Beweismittel gegen die Vorwürfe sprechen würden. Man habe den Beschuldigten einzig gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers schuldig gesprochen, obwohl sich dieser ständig widersprochen und seine Ansichten ständig abgeändert habe. Diese Argumentation geht, wie nachfolgend aufgezeigt wird, fehl: Zunächst fällt ganz allgemein auf, dass der Beschuldigte nur diejenigen Verfehlungen zugibt, die durch objektive Beweismittel belegt sind.