601 Z. 321 f.). Der Vater des Beschuldigten hätte, selbst wenn er geholfen hätte, den Straf- und Zivilkläger zu verarzten, weder sachdienliche Angaben zur (auf Video festgehaltenen) Körperverletzung, noch über die Fahrt ins Spital machen können. Die oberinstanzlich geübte pauschale Kritik an der Strafverfolgungsbehörde erweist sich somit als unbegründet. Die Verteidigung führt schliesslich ins Feld, die