107 Abs. 1 Bst. e StPO). In diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte es auch unterlassen hat, den angeblichen Fahrer vom 21. Juni 2019, welcher als Entlastungszeuge zu seinen Gunsten hätte aussagen können, zu nennen. An der polizeilichen Befragung des Vaters des Beschuldigten waren sodann sowohl der Beschuldigte wie auch dessen Verteidigung persönlich anwesend (pag. 594). Ihnen wäre es ohne weiteres freigestanden, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, was sie indes ebenfalls unterlassen haben (pag. 601 Z. 321 f.).