Eine einseitige Ermittlung wird weder substantiiert dargelegt noch ist eine solche erkennbar. Die Strafverfolgungsbehörden haben umfassende Ermittlungen getätigt, zahlreiche Einvernahmen durchgeführt und – soweit vorhanden – objektive Beweise gesichert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft respektive die Polizei es unterlassen hätte, (Entlastungs- )Zeugen zu befragen. Dem Beschuldigten wäre denn auch das Recht zugestanden, im Rahmen von Beweisanträgen die seiner Meinung nach angezeigten Befragungen selber zu beantragen (Art. 107 Abs. 1 Bst.