6. Vorbemerkungen Die Verteidigung warf zu Beginn ihres oberinstanzlichen Parteivortrags der Anklagebehörde vor, einseitig ermittelt zu haben. So seien weder die Mutter des Straf- und Zivilklägers noch andere Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten befragt worden. Der Vater des Beschuldigten sei zwar befragt worden, nicht jedoch darüber, ob er den Straf- und Zivilkläger vor der Fahrt ins Spital verarztet habe. Diese Kritik an den Strafverfolgungsbehörden ist unberechtigt: Eine einseitige Ermittlung wird weder substantiiert dargelegt noch ist eine solche erkennbar.