12 pag. 1713). In Bezug auf diese Punkte ist das erstinstanzliche Urteil somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ziff. V./4. (DNA) und Ziff. V./5. (biometrische erkennungsdienstliche Daten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Hingegen sind sämtliche Freisprüche (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1708), die übrigen Schuldsprüche (im Einzelnen Ziff.