4. Dem Straf- und Zivilkläger sei zulasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen, wobei das gemäss Ziff. VI.3 hiervor festgesetzte amtliche Honorar in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 StPO dem Kanton Bern und der Differenzbetrag zum vollen Honorar dem Privatkläger auszurichten sei.