3. von CHF 1900.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24.04.2019 (Dispositiv-Ziff. IV.3) an den Straf- und Zivilkläger. IV. Weitere Verfügungen 1. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien (erneut) keine Kosten auszuscheiden. 3. Das amtliche Honorar des Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen.