3. der Beschuldigte zur Bezahlung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar von Fr. 4119.50 verpflichtet wurde (Dispositiv, Ziff. 111.2) Il. Schuldspruch und Sanktion Soweit den Straf- und Zivilkläger betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 1. der mehrfachen Erpressung (Dispositiv, Ziff. 11.2.1-2.3) 2. der mehrfachen Nötigung (Dispositiv, Ziff. 11.3.1-3.2) sowie 3. der mehrfachen Drohung (Dispositiv, Ziff. 11.4)