1. Zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Hausarrests (Electronic Monitoring) zu 1/3. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 13 Tage festgesetzt; 3. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren mit Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS; 4. zur Bezahlung der anteilmässigen erst- sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Entschädigung etc.).