IV. Die Zivilklage des Herrn C.________ sei - soweit betreffend Schadenersatz gemäss IV. Ziff. 1. - 3. des Urteils - abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter sei zu verfügen: 1. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. 2. Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sei von Amtes wegen zu verfügen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 4. Allfällige weitere Verfügungen (insbes. Löschung DNA-Profil, Mitteilungen und dergleichen) seien von Amtes wegen zu treffen.