unter Ausscheidung der erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung der Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). III. 7 A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: