9. der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz gemäss Ziff. 8.; 10. der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch gemäss Ziff. 9. des Urteils und Ziff. 9.1. der Anklageschrift; 11. des Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen gemäss Ziff. 10.; insoweit der Berufungsführer verurteilt wurde 12. zur Bezahlung von CHF 5000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 21. Juni 2019 an den Privatkläger C.________,