Am Morgen der Hauptverhandlung wurde die Vorsitzende von der Polizei telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschuldigte wegen eines Velounfalls auf dem Weg ins Spital befinde und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht beiwohnen könne. Im Einverständnis mit den Parteien und unter Vorbehalt eines späteren Fragerechts des Beschuldigten wurde die Einvernahme des Straf- und Zivilklägers durchgeführt und im Anschluss daran die Verhandlung abgebrochen (pag. 1936 ff.).