4 Rechtsanwalt Dr. D.________ teilte mit Eingabe vom 6. Januar 2022 namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers fristgerecht mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und aus seiner Sicht auf die Berufung eingetreten werden könne (pag. 1857). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 ebenfalls fristgerecht mit, sie verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung und es bestehe aus ihrer Sicht keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1855 f.).