1712). Schliesslich beschloss die Vorinstanz insbesondere die Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung sowie der beschlagnahmten Waffen zur Verwertung durch die Kantonspolizei Bern und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1713).