4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 5'600.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3’500.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10.11.2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 38 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: