und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. h, 67 Abs. 3 Bst. b, 187 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 14'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.