Fürsprecher B.________ verzichtet oberinstanzlich explizit auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (pag. 497). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'441.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).