__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend gemacht (vgl. pag. 208 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'915.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecher B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 20. Oktober 2022 bestimmt (pag. 496 f.). Fürsprecher B.__