23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Honorarnote vom 22. April 2021 (pag. 208 f.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 265, 35 S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings hat Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend gemacht (vgl. pag.