VII. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 262 ff., S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die zugesprochene Genugtuung erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 2’000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. November 2019 an die Privatklägerin zu bestätigen ist. Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind keine erst- und oberinstanzlichen Kosten auszuscheiden. VIII. Kosten und Entschädigung