67 Abs. 4bis StGB ist nicht ersichtlich. Wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist das Tatverschulden des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren (vgl. Ziff. IV. 13. vorne). Hinzu kommt die fortgesetzte Tatbegehung gegenüber demselben Opfer, was ein Risiko künftigen Fehlverhaltens impliziert, auch wenn beim Beschuldigten keine Schlechtprognose die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verhindert (vgl. Ziff. IV. 16. vorne).