Zürich SB210131 vom 20. August 2021 E. V.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass zwar nicht gestützt auf den Vorfall 2017, jedoch gestützt auf den Vorfall 2019 ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausge- 34 sprochen werden muss (pag. 261 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es gibt keine Nachwirkung früheren milderen Rechts. Ein «besonders leichter Fall» für ein Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ist nicht ersichtlich.