Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gemäss Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse (BBl 2016 6161 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210131 vom 20. August 2021 E. V.).