67 Abs. 3 Bst. b aStGB verbietet das Gericht einer Person, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 StGB verurteilt wurde, für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.