VI. Tätigkeitsverbot Gemäss Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB (in Kraft seit 1. Januar 2019) verbietet das Gericht einer Person, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Strafe verurteilt wird oder wenn deswegen gegen sie eine Massnahme nach den Art. 59- 61, 63 oder 64 StGB angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.