Eine Rückkehr des Beschuldigten in den Heimatstaat sei demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig (pag. 464). Der Wegweisungsvollzug nach Somalia, insbesondere nach Mogadischu, sei für die Vollzugsbehörden zwar aufwendig, aber grundsätzlich weder unmöglich noch generell unzulässig. Zudem sei eine freiwillige Ausreise des Beschuldigten möglich (pag. 465). Es lässt sich denn auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in Somalia entwickeln wird. Der Landesverweisung stehen daher im jetzigen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen.