6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Das SEM hielt in seinem Bericht vom 13. Oktober 2022 fest, der in Art. 5 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne keine Anwendung finden, da es dem Beschuldigten nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr des Beschuldigten in den Heimatstaat sei demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig (pag.