Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, was er auch nicht bestreitet. Der Beschuldigte bringt sodann nicht vor, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland Somalia konkret gefährdet wäre und eine Landesverweisung deshalb unzumutbar wäre. Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell-persönlich treffen müssten, käme ihm trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).