Es ist somit davon auszugehen, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8). 19.3 Vollzugshindernisse Der Anordnung einer Landesverweisung stehen im jetzigen Zeitpunkt keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, was er auch nicht bestreitet.