Der Beschuldigte verfügt somit in Somalia über ein familiäres Netz und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Eine Resozialisierung in seinem Heimatland erscheint daher grundsätzlich möglich, auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig sind. 19.2.7 Gesamtbetrachtung Insgesamt ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten gewisse Ansätze einer sprachlichen und sozialen Integration in der Schweiz vorhanden sind, die seine berufliche Integration und seine finanzielle Selbstständigkeit ergänzen.