Gesundheitliche Beschwerden des Beschuldigten sind nicht bekannt, abgesehen von einer kleinen Operation im Mund, die der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2022 erwähnte (pag. 472). 19.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Der Beschuldigte spricht Somali, die Amtssprache von Somalia (pag.