Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte daneben auch in Kontakt mit Landsleuten ist oder zumindest war (dazu gehörte auch die Familie der Privatklägerin). Die EMF orteten allerdings in ihrem Bericht vom 28. April 2020 keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten in der 29 Schweiz (pag. 94 f.). Ein Fokus der Interessen des Beschuldigten liegt auf seiner in Uganda lebenden Familie, die er offenbar im April 2019 in Uganda besuchen wollte (vgl. pag. 362 ff.). 19.2.4 Familienverhältnisse