Er bestreitet seinen Lebensunterhalt selbstständig, ist nicht auf staatliche Hilfe angewiesen und weist keine Schulden auf (pag. 260, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.2.3 Soziale und institutionelle Integration In seiner Freizeit spielt der Beschuldigte Fussball und ist mit Kollegen unterwegs (pag. 468). Er trifft sich gemäss eigenen Angaben regelmässig mit Schweizern und spricht mit seinen Kollegen und beim Sport oft Deutsch (pag.