342 ff.; pag. 464 f.). Er wurde vorläufig in der Schweiz aufgenommen und erhielt einen F-Ausweis, den er immer noch hat (pag. 348; pag. 350; pag. 485 Z. 5 ff.). Sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert (pag. 400; pag. 408; pag. 485 Z. 9 ff.). 19.2.2 Berufliche und finanzielle Integration Der Beschuldigte wurde bis im August 2018 vom Kompetenzzentrum Integration unterstützt und ist seither finanziell selbstständig (pag. 386). Er ist seit dem 1. Juli 2018 in der Schweiz arbeitstätig, dies zunächst im Gastrobereich (pag.