Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund 28 eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Anwesenheitsdauer Gemäss dem Bericht der EMF vom 28. April 2020 reiste der Beschuldigte am 26. Januar 2015, im Alter von 23 Jahren, in die Schweiz ein (pag. 94). Er verbrachte damit weder seine Kindheit noch die prägenden Jugendjahre in der Schweiz.