Es sind keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose ersichtlich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten – mit Ausnahme einer einfachen Verkehrsregelverletzung (pag. 429 f.) – nicht mehr straffällig geworden (pag. 473). Zudem lebt er in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen.