486 Z. 26 f.). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung eines Unterstützungsabzugs von monatlich CHF 800.00 (pag. 470; pag. 486 Z. 1), resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 80.00. Die Kammer verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihr festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4).